5.2.1 Freiheit des Luftraums für Luftfahrzeuge

Das Luftverkehrsgesetz normiert in § 1 Abs. 1 den Grundsatz der Freiheit des Luftraums. Das hat zur Folge, dass ein Grundeigentümer das Überfliegen seines Grundstücks durch Luftfahrzeuge nicht verbieten kann. Zum Ausgleich dieser Duldungspflicht haftet der Flugzeughalter nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung (Verschulden nicht erforderlich) für Schäden, die durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht werden (§§ 53, 33 Luftverkehrsgesetz).

5.2.2 Telekommunikationsleitungen

Gemäß § 76 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) kann der Eigentümer eines Grundstücks "die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an öffentliche digitale Hochgeschwindigkeitsnetze und öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation insoweit nicht verbieten, als 1. auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder 2. das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird."

Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass bereits vorhandene ober- oder unterirdische Versorgungsleitungen ohne große technische Schwierigkeiten durch das Neuverlegen von Kabeln aufgewertet werden können, etwa in der Weise, dass in einem bereits verlegten Schutzrohr eines Elektrokabels ein neues Telekommunikationskabel verlegt wird. Dies legt eine unentgeltliche Duldungspflicht des Eigentümers nahe, weil hierdurch die Benutzung seines Grundeigentums im Allgemeinen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird allerdings die Grundstücksnutzung durch die Kabelaufwertung beeinträchtigt, ist nach dem Gesetz vom Telekommunikationsunternehmen ein angemessener Geldausgleich zu zahlen (§ 76 Abs. 2 TKG)[1] Die Verjährung dieses Zahlungsanspruchs richtet sich nach den Verjährungsvorschriften des BGB (§ 77 TKG).

[1] Vgl. hierzu BGH, Urteil v. 8.5.2015, V ZR 62/14, NZM 2015, 592; LG Hanau, Urteil v. 30. 5. 1997, 7 O 1519/96, NJW 1997, 3031.

5.2.3 Straßenbeleuchtung, Hinweisschilder

Eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung normiert hier § 126 Baugesetzbuch, wonach sich Grundeigentümer gegen das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für die Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und ihres Zubehörs auf ihren Grundstücken nicht zur Wehr setzen können. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich die gesetzliche Duldungspflicht nicht nur auf das Anbringen der Haltevorrichtungen und Leitungen einschließlich der Rosetten und ähnlicher Verankerungen für die Spannseile der Beleuchtungskörper, sondern auch auf das Anbringen der Lampen und ihres Zubehörs, wie etwa Wandarme oder Masten, auf Grundstücksteilen oder Gebäudewänden.

In gleicher Weise haben Grundeigentümer das Anbringen von sog. Kennzeichen und Hinweisschildern auf ihren Grundstücken zu dulden. Dazu gehören vor allem die Straßenschilder, aber auch Wegweiser zu anderen Erschließungsanlagen und Hinweise auf Versorgungsleitungen und Abwasserkanäle.

Der sog. Erschließungsträger – in den meisten Fällen die Gemeinde – hat Schäden, die einem Grundeigentümer durch die Baumaßnahmen entstehen, zu beseitigen. Statt dessen kann er auch eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

5.2.4 Straßenbahnoberleitungen

Für technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Bau von Straßenbahnen begründet § 32 Personenbeförderungsgesetz eine gesetzliche Duldungspflicht für Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte (etwa Pächter). Diese Duldungspflicht bezieht sich sowohl auf Vermessungsarbeiten sowie Boden- und Grundwasseruntersuchungen im Vorfeld der Bauarbeiten als auch auf das Anbringen oder Aufstellen von Haltevorrichtungen für elektrische Oberleitungen sowie von Signalen und Haltestellenzeichen an Gebäudewänden oder Grundstücksteilen.

Für Schäden, die durch bautechnische Vorarbeiten sowie durch das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verursacht werden, hat der Unternehmer (etwa die Stadtwerke) Entschädigung zu leisten. Entschädigungsansprüche sind auf dem ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

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