Verpflichtung unter Zwangsgeld

Das Nachlassgericht, das einen Erbschein erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, ein Testament oder Erbvertrag eröffnet, muss, wenn es Kenntnis davon hat, dass zum Nachlass Grundbesitz gehört, das zuständige Grundbuchamt vom Erbfall und über die Erben unterrichten. Das Nachlassgericht hat in solchen Fällen die Erben, soweit ihm ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf hinzuweisen, dass durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtliche Vergünstigungen (KV 14110 Nr. 2 Abs. 1 der Anlage 1 zum GNotKG: gebührenfreie Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall) für eine Grundbuchberichtigung bestehen.

Das Grundbuchamt kann sodann dem Eigentümer (Erben, Testamentsvollstrecker) die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die hierzu notwendigen Unterlagen zu beschaffen (§ 82 Satz 1 GBO). Dies geschieht durch Zustellung einer entsprechenden Verfügung unter Fristsetzung, verbunden mit der Bezeichnung der Urkunden, die vorzulegen sind (Erbschein, öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll). Kommt der Verpflichtete der Aufforderung des Grundbuchamts nicht nach, kann die Berichtigung durch Festsetzung von Zwangsgeld erzwungen werden (§ 35 FamFG). Liegen die Voraussetzungen einer Berichtigung vor, ist jedoch das Berichtigungsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg (etwa weil der Eigentümer im Ausland lebt, sein Aufenthalt nicht bekannt ist oder er vermögenslos ist), kann das Grundbuchamt von Amts wegen berichtigen (§ 82a Satz 1 GBO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge