Kann Grundbuchamt gutgläubigen Erwerb verhindern?

Rechtsprechung[1] und das überwiegende Schrifttum[2] haben bisher die Ansicht vertreten, dass ein Antrag abzulehnen sei, wenn durch die Eintragung ein Rechtserwerb herbeigeführt würde, der nur in Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb wirksam wäre und das Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs oder eine nicht eingetragene Verfügungsbeschränkung (z. B. Insolvenzeröffnung) kennt. § 892 Abs. 2 BGB schütze nur den vollendeten, nicht auch den werdenden Erwerb. Das Grundbuchamt dürfe nicht zu einem gutgläubigen Erwerb verhelfen. Demgegenüber findet eine neuere Meinung in der Literatur immer mehr Zuspruch, die aus dem Normzweck des § 892 Abs. 2 BGB folgert, dass das Grundbuchamt den gutgläubigen Erwerb nicht verhindern dürfe.[3]

[1] RG, Beschluss v. 24.4.1909, V 61/09, RGZ 71 S. 38; OLG Frankfurt/M, Beschluss v. 25.1.1991, 20 W 523/89, Rpfleger 1991 S. 361.
[2] Demharter, § 13 Rn. 12; Palandt/Bassenge, § 892, Rn. 34 m. w. N.
[3] Schöner/Stöber, 15. Aufl. 2012, Rn. 352; Kessler, ZNotP 2004 S. 338.

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