Antragszurückweisung oder Zwischenverfügung

Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, hat das Grundbuchamt den Antrag entweder unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen (§ 18 GBO). Von Amts wegen braucht und darf das Grundbuchamt die fehlenden Unterlagen nicht beschaffen (Beibringungsgrundsatz). Werden die erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist beigebracht, ist der Antrag zu vollziehen. Danach ist er zurückzuweisen. Die Zurückverweisung erledigt zwar den Antrag, ist aber ohne Einfluss auf das materielle Rechtsverhältnis. Wird nach Erlass einer Zwischenverfügung, aber vor Erledigung des betreffenden Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die das gleiche Recht betroffen ist, muss der Grundbuchbeamte von Amts wegen wie folgt vorgehen: Er muss zugunsten des früher gestellten Antrags bei Anträgen, die eine rechtsändernde Eintragung zum Gegenstand haben, eine Vormerkung, bei berichtigenden Anträgen einen Widerspruch eintragen (§ 18 Abs. 2 GBO). Beide sichern den öffentlich-rechtlichen Anspruch des Antragstellers gegen das Grundbuchamt auf endgültige Bescheidung seines Antrags. Sie sollen allein den Vorrang der zuerst beantragten Eintragung vor der später beantragten sichern für den Fall, dass der frühere Antrag – nach Beibringung der fehlenden Unterlagen – durch Eintragung erledigt wird und sind daher nicht zu verwechseln mit der Vormerkung gem. § 883 BGB oder dem Widerspruch gem. § 899 BGB.

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