Gegen eine im Grundbuch erfolgte Eintragung gibt es wegen des öffentlichen Glaubens grundsätzlich keine Beschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht an einem Grundstück erworben hat, soll geschützt werden; durch Löschung einer Eintragung soll nicht in die Rechtsstellung der Beteiligten eingegriffen werden. Mit der unbeschränkten Beschwerde sind daher nur solche Eintragungen anfechtbar, die nicht unter dem öffentlichen Glauben stehen, wie rein tatsächliche Angaben, Widersprüche, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Widerspruch und Löschung möglich

Im Übrigen ist es nur möglich mit beschränkter Beschwerde, gegen Eintragungen im Grundbuch im Wege der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder eine Amtslöschung zu verlangen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 GBO). Die Beschwerde steht jedem zu, der durch die Entscheidung des Grundbuchamts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das Grundbuchamt kann der Beschwerde abhelfen, wenn es diese für begründet hält. Über die Beschwerde entscheidet bei Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt das Oberlandesgericht. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 1 GBO) an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 78 Abs. 2 GBO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet. Grundbuchamt und Oberlandesgericht können der weiteren Beschwerde nicht abhelfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge