Persönliche Kostenfreiheit

Persönliche Kostenfreiheit besteht gem. § 2 Abs. 1 GNotKG für den Bund, die Länder und öffentliche Anstalten und Kassen. Soweit Kostenfreiheit besteht, sind auch Auslagen nicht zu erheben. Für die einzelnen Bundesländer sind darüber hinaus landesrechtliche Befreiungsgesetze zu beachten.[1]

[1] In Baden-Württemberg z. B. die §§ 5 ff. LandesjustizkostenG v. 25.3.1975, GBl 1975 S. 261.

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