Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  • Partnerinnen und Partner, die nicht dauernd getrennt lebend verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben; bei Nichtverheirateten wird eine "Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" geprüft und
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge