Zahlung in Raten

Eine besondere Art der Grundschuld ist die in §§ 1199 ff. BGB geregelte Rentenschuld, die dem Gläubiger das Recht auf regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen gibt. Wie bei der gewöhnlichen Grundschuld ist eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen, jedoch nicht als Kapital auf einmal, sondern als Rente "in regelmäßig wiederkehrenden Terminen".[1] Eine zeitliche Befristung der Ratenzahlungsverpflichtung ist möglich, aber entbehrlich.

Vorzeitige Ablösung möglich

Notwendiger Inhalt der Rentenschuld ist die Feststellung einer sog. Ablösungssumme,[2] durch deren Zahlung der Eigentümer das Grundpfandrecht einseitig ablösen kann.[3] Diese Möglichkeit der Ablösung – auch gegen den Willen des Gläubigers – stellt wohl die Hauptursache dafür dar, dass die Rentenschuld in der Praxis nur noch geringe Bedeutung hat und weitgehend von der Reallast[4] verdrängt worden ist.

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