Zahlung des Eigentümers

Sind Eigentümer und Schuldner personenverschieden, gilt: Der Eigentümer zahlt regelmäßig, um die Grundschuld abzulösen, also auf die Grundschuld. Diese geht kraft Gesetzes auf den Eigentümer über und wird Eigentümergrundschuld. Die gesicherte Forderung erlischt nicht[1]; sie geht auch nicht kraft Gesetzes auf den Eigentümer über.[2] Jedoch kann dieser vom Gläubiger aufgrund des Sicherungsvertrags zum einen Berichtigung des Grundbuchs und darüber hinaus die Abtretung der Forderung gegen den persönlichen Schuldner verlangen, damit nunmehr er die Forderung gegen den Schuldner geltend machen kann.

Die Tilgungsbestimmung des Eigentümers ist auch dann maßgebend, wenn die Grundschuld mehrere Forderungen sichert und wenn sich diese gegen verschiedene Schuldner richten.[3]

Zahlung des Schuldners

Der Schuldner will, falls nichts anderes vereinbart ist, mit seiner Zahlung regelmäßig die Forderung erfüllen. Dann erlischt die Forderung, während die Grundschuld bestehen bleibt. Allerdings ist der Gläubiger aufgrund des Sicherungsvertrags verpflichtet, die Grundschuld auf den Eigentümer zurückzuübertragen. Ebenso kann der Eigentümer dem Zessionar über § 1157 Satz 1 BGB die Einrede entgegenhalten, es sei kein Sicherungsfall gegeben, etwa weil das Darlehen ordnungsgemäß getilgt wurde.[4]

Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen der gesicherten Forderung trifft stets den Sicherungsgeber.[5]

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