Kündigung nötig

Das Kapital der Grundschuld wird grundsätzlich erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.[1]

Zwar sind abweichende Bestimmungen zulässig. Doch gilt dies nicht für den häufigsten Fall, die Sicherungsgrundschuld (Abs. 2). Dementsprechend besteht ein Eintragungshindernis, wenn eine – nach dem 19.8.2008 bestellte – der Sicherungsgrundschuld nach der notariellen Urkunde ohne vorherige Kündigung des Kapitals sofort fällig sein soll.[2] Die Kündigung der Grundschuld ist nicht formbedürftig. Sie erfordert angesichts der Abstraktheit der Grundschuld auch keinen Kündigungsgrund, insbesondere nicht die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs.[3]

Schutz des Schuldners

Wird die Vollstreckung vor Forderungsfälligkeit betrieben, so kann der Schuldner die Einrede des fehlenden Sicherungsfalls mit der Gegenklage nach § 767 ZPO geltend machen. Ist jedoch die Grundschuld nicht fällig, so darf die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden;[4] der Schuldner kann die Klauselerinnerung nach §§ 732 Abs. 1, 797 Abs. 3 ZPO einlegen.[5]

Nachweisverzicht zulässig

Ob in Anbetracht der Zielsetzung des Risikobegrenzungsgesetzes ein sog. Nachweisverzicht für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung noch – wie in der Vergangenheit üblich – bei der Grundschuldbestellung vereinbart werden kann, war zunächst umstritten. Die Frage wird jedoch inzwischen von der ganz h. M. bejaht.[6] Denn durch die entsprechende Formulierung in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde wird nicht materiell-rechtlich eine sofortige Fälligkeit der Grundschuld vereinbart. Es gilt nach wie vor die in § 1193 Abs. 1 BGB zwingend vorgeschriebene 6-monatige Kündigungsfrist. Die Einhaltung dieser Frist kann (und muss) der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen. Insofern werden seine Rechte durch den Nachweisverzicht – mit erleichterter Erteilung der Vollstreckungsklausel – nicht wesentlich beeinträchtigt.[7]

Gesamtgrundschuld

Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichen Fälligkeitsbedingungen bestehen. Wird eine vor dem 20.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein anderes Grundstück erstreckt, gilt die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 BGB deshalb nur für die Belastung des nachverpfändeten Grundstücks.[8]

[3] Ganz h. M., vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1193 Rn. 2; Liederin Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1193 Rn. 7 m. w. N.
[5] Liederin Münchener Kommentar, BGB, § 1193 Rn. 4.
[6] LG München, Beschluss v. 23.6.2016, 34 Wx 189/16, DNotZ 2017 S. 371; Lieder in Münchener Kommentar, BGB, § 1193 Rn. 10 m. w. N.
[8] BGH, Beschluss v. 10.6.2010, V ZB 22/10, NJW 2010 S. 3300 = DNotZ 2010 S. 683 mit Anmerkung Dietz = Rpfleger 2010 S. 485 mit Anmerkung Bestelmeyer = Rpfleger 2010 S. 576.

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