Nachträgliche Rangänderung

Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.[1] Dies gilt auch, wenn ein neu einzutragendes Recht den Vorrang vor einem bereits eingetragenen Recht erhalten soll.

Hierfür sind bei Grundpfandrechten

  • die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten,
  • die Zustimmung des Eigentümers und
  • die Eintragung der Änderung in das Grundbuch

erforderlich.[2]

[2] BGH, Beschluss v. 22.10.2009, III ZR 250/08, DNotZ 2010 S. 710 mit Anmerkung Heinemann = Rpfleger 2010 S. 12, auch zum gutgläubigen Erwerb des Rangrücktritts.

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