Kraftloserklärung

Das kann in den besten Familien vorkommen: Der Hypotheken- oder Grundschuldbrief lässt sich einfach nicht mehr finden. Auch an diese Fälle hat der Gesetzgeber gedacht. Ist ein solcher Brief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.[1] Auf welche Art und Weise und wem letztlich der Brief abhanden gekommen ist, spielt dabei keine Rolle. Bei der Vernichtung des Grundpfandrechtsbriefs geht es um einen vollständigen Substanzverlust bzw. um die vollständige Aufhebung seiner Brauchbarkeit.

Teilverlust

Eine Notwendigkeit für ein Aufgebotsverfahren besteht daher nicht, falls der Brief nur als teilweise unleserlich bzw. als lediglich stark beschädigt eingestuft werden kann. Dann kann der Gläubiger beim Grundbuchamt (nicht beim Notar!) formlos die Erteilung eines neuen Briefs beantragen, sofern der bisherige (unleserliche bzw. stark beschädigte) Brief vorgelegt wird.[2]

Aufgebotsverfahren

Das Aufgebotsverfahren richtet sich nach den §§ 466-484 FamFG. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht der belegenen Sache zu stellen. Dabei hat der Antragsteller insbesondere eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde anzugeben und den Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen.[3] Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt grundsätzlich durch Aushang an der Gerichtstafel und durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.[4] Allerdings gibt es insoweit auch landesrechtliche Sonderregelungen.[5]

Erteilung eines neuen Briefs

Nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs kann der Gläubiger der Briefgrundschuld die Erteilung eines neuen Briefs beantragen. Dieses Recht geht mit Erlass der Pfändungsverfügung nach § 310 AO auf den Pfändungsgläubiger über. Einer zusätzlichen Pfändung dieses Rechts bedarf es nicht.[6]

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