Zustimmung des Grundpfandgläubigers?

Ob zur Begründung von Wohnungseigentum die Zustimmung des Grundpfandgläubigers vorliegen muss, war umstritten. Inzwischen hat der BGH[1] klargestellt: Auch nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche[2] bedarf die Begründung von Wohnungseigentum nicht der Zustimmung der Gläubiger, deren Grundpfandrechte auf dem ganzen Grundstück lasten.

Abgrenzung

Anders verhält es sich, wenn selbstständig belastete Miteigentumsanteile nach § 3 WEG umgewandelt werden. In entsprechender Anwendung von §§ 876, 877 BGB bedarf es ferner dann der Zustimmung des Grundpfandgläubigers, wenn der Gegenstand oder der Inhalt von selbstständig belastetem Wohnungseigentum verändert wird.[3]

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