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Grundschuld: Bestellung – Übertragung – Sonderformen

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Begriff

Während die Hypothek eng mit der zu sichernden Geldforderung verknüpft ist, handelt es sich bei der Grundschuld um ein hiervon unabhängiges Sicherungsmittel. Damit hat die Grundschuld in der Praxis erhebliche Vorteile: Sie kann "auf Vorrat" bestellt werden, wenn etwa bei Beginn einer Baumaßnahme die Höhe der Gesamtkosten schwierig abzuschätzen ist. Und sie kann nach Rückzahlung der ursprünglich gesicherten Forderung erneut verwendet werden, um eine andere Forderung zu sichern. Allerdings sind mit diesen Vorzügen Risiken für den Sicherungsgeber verbunden.

Besondere Arten sind die Eigentümergrundschuld und die Rentenschuld.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Hypothek und die Grundschuld sind in den §§ 1113 ff. BGB geregelt.

1 Übersicht

Abgrenzung zur Hypothek

Die Grundschuld setzt im Gegensatz zur Hypothek das Bestehen einer persönlichen Forderung nicht voraus. Wegen dieser Abweichung sind auf das Recht der Grundschuld nur diejenigen Vorschriften über die Hypothek entsprechend anwendbar, die nicht auf der Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung beruhen.[1]

Arten

Bei den Arten differenziert man zwischen der

  • Fremdgrundschuld, die der Grundstückseigentümer einem Dritten bestellt und der
  • Eigentümergrundschuld, bei der er selbst Berechtigter ist.[2]

"Echte" Grundschuld

Sicherungsgrundschuld

Bei der Fremdgrundschuld wird es sich selten um eine sog. isolierte Grundschuld handeln, bei der der Grundstückseigentümer den in der Grundschuld verkörperten Geldwert einem Dritten zuwenden will, ohne dass dieser eine Forderung gegen ihn hat (z.  B. Zuwendung des Erblassers an Dritte durch Vermächtnis oder der Eltern an ihre Kinder als Ausstattung, Studiumsfinanzierung usw.). Auch die in der Zwangsversteigerung bestehen bleibende Grundschuld ist eine "echte" Grundschuld. In der Praxis ganz...

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