Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 273 BGB

 

Kommentar

1. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen der Wohnungseigentümer wegen eines Anspruchs gegen den Verwalter (hier: rechtskräftige Verpflichtung des Verwalters, dem betreffenden Eigentümer Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren) scheidet bereits wegen fehlender Gegenseitigkeit der wechselseitigen Ansprüche aus. Geltend gemachten Wohngeldforderungen der Eigentümer kann nicht ein Anspruch gegen den Verwalter entgegen gehalten werden (h.R.M.).

2. Die Einschränkung von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gegenüber Wohngeldforderungen der Gemeinschaft gilt nicht nur für Wohngeldvorschüsse, sondern auch für Nachforderungen aufgrund einer bestandskräftig genehmigten Jahresabrechnung (ebenfalls h.R.M.).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerde-verfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 5.896,- (Wohngeldforderungssumme).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.09.2000, 2Z BR 102/00)

Zu Gruppe 5

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