Zu unterscheiden

Wird über das Vermögen des Sicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, steht dem Sicherungsgeber nach Wegfall des Sicherungszwecks entsprechend seinem Rückgewähranspruch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.

Geht dagegen der Sicherungsgeber pleite, hat der Sicherungsnehmer lediglich einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gem. § 49 InsO.

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