Abgrenzung

Grundpfandgläubiger sind nach § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Sie sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet, jedoch zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.[1]

Verzicht

Insoweit hat der BGH für Klarheit gesorgt: So genügt für einen Verzicht auf das Absonderungsrecht, dass der Insolvenzgläubiger im Umfang der Anmeldung als Insolvenzforderung auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern verzichtet. Mit dem Verzicht sei bei Grundpfandrechten nicht stets der dingliche Verzicht gem. §§ 1168, 1175, 1192 Abs. 1 BGB gemeint. Nur wenn der Sicherungsnehmer auf das Grundpfandrecht selbst verzichten wolle, müsse dies in der zum grundbuchlichen Vollzug geeigneten Form des § 29 GBO geschehen. Für die Aufnahme ins Schlussverzeichnis sei ein solcher dinglicher Verzicht auf das Grundpfandrecht jedoch entbehrlich.[2]

Anrechnungsregel

Ferner entschied der BGH, dass bei der Verwertung von Absonderungsrechten die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen gilt. Nach dieser Vorschrift wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Der Verwertungserlös ist also nicht nur auf die bis zur Eröffnung angefallenen Zinsen anzurechnen. Im konkreten Fall ging es immerhin um rund 90.000 EUR![3]

Mithaftende Mietzinsforderungen

Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat.[4]

Keine Pfändung nach Insolvenzeröffnung

Wegen des grundsätzlichen Vollstreckungsverbots nach § 89 Abs. 1 InsO kann der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 1123, 1124 BGB mithaftende Mieten oder Pachten, die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, nicht pfänden. Anderenfalls würden die Insolvenzgläubiger benachteiligt.[5]

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