Wie wird vollstreckt?

Die Pfändung einer Hypothek oder Grundschuld, auch einer Eigentümergrundschuld, erfolgt gem. § 830 i. V.  m. § 857 Abs. 6 ZPO. Dabei wird bei der Hypothek die Forderung und damit wegen § 1153 BGB auch die Hypothek gepfändet.[1] Die Grundschuld hingegen wird als selbstständiges Recht gepfändet, allerdings empfiehlt es sich, daneben auch die Forderung nach § 829 ZPO zu pfänden; ein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung liegt hierin nicht. Außer dem Pfändungsbeschluss ist gem. § 830 Abs. 1 BGB bei Briefrechten die Übergabe des Briefs an den Gläubiger, bei Buchrechten die Eintragung der Pfändung ins Grundbuch erforderlich. Die Überweisung der gepfändeten Grundpfandrechte an den neuen Gläubiger vollzieht sich nach § 837 i.  V.  m. § 857 Abs. 6 ZPO.[2] Sie ermächtigt den Gläubiger zu denjenigen Maßnahmen, die im Recht des Schuldners begründet sind und der Befriedigung des Gläubigers dienen. Er darf daher in eigenem Namen die Forderung einziehen und vor allem auf Leistungen an sich klagen.[3]

[1] Vgl. § 830 ZPO.
[2] Zu Rechtsfragen bei der Überweisung von Hypothekenforderungen vgl. Stöber, NJW 1996, S. 1180.
[3] BGH, Urteil v. 27.4.1978, VIII ZR 219/77, NJW 1978 S. 1914.

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