Versicherte, die die Elterneigenschaft nachweisen können, sind von dem Beitragszuschlag für Kinderlose befreit.

Von der Pflicht, den Beitragszuschlag zu zahlen, sind

  • Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind,
  • Wehrdienstleistende sowie
  • Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II

von vornherein ausgenommen.

 
Wichtig

Nachweis der Elterneigenschaft

Solange die Elterneigenschaft nicht nachgewiesen wird, ist der Beitragszuschlag zu zahlen. Insoweit geht das Gesetz bis zur Vorlage des Nachweises von der widerlegbaren Vermutung aus, dass eine Elterneigenschaft nicht gegeben ist.

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