Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 07.08.1995, 35-S 4521-6/94-42368

 

A. Umwandlungen

Das Recht der Umstrukturierung von Unternehmen ist durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) vom 28.10.1994 (BGB1. I S. 3210 ff) grundlegend neu geregelt worden. Das Gesetz ist am 01.01.1995 in Kraft getreten.Artikel l UmwBerG – Umwandlungsgesetz (UmwG) – fasst die bislang auf fünf verschiedene Gesetze (Umwandlungsgesetz 1969, Aktiengesetz, Kapitalerhöhungsgesetz, Genossenschaftsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz) verteilten Umwandlungsmöglichkeiten in einem einzigen Gesetz zusammen und erweitert diese Möglichkeiten zugleich. Das Umwandlungsgesetz 1969 ist mit dem Inkrafttreten des UmwBerG aufgehoben worden § 320 UmwG).

Nach dem UmwG können Rechtsträger durch

  1. Verschmelzung
  2. Spaltung
  3. Vermögensübertragung
  4. Formwechsel

umgewandelt werden. Hierbei geht Vermögen als Ganzes über. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 8 Abs. l GrEStG) für die dadurch verwirklichten Erwerbsvorgänge i.S. des § l Abs. l Nr. 3 GrEStG ist deshalb die entsprechend den Vorschriften des § 9 GrEStG festzustellende und nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften zu bewertende Gesamtgegenleistung grundsätzlich nach dem Verhältnis der Teilwerte aufzuteilen.

Die in Betracht kommenden Umwandlungsfälle sind in der folgenden Zusammenstellung mit Hinweisen zur Entstehung der Steuer und zur Gegenleistung aufgeführt. Gehören zur Gesamtgegenleistung Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des § 11 Abs. 2 BewG, so empfiehlt es sich, das für die Anteilsbewertung zuständige Betriebsfinanzamt § 2 der Anteilsbewertungsverordnung) zu beteiligen. Stößt die Ermittlung des auf das Grundstück entfallenden Teils der Gesamtgegenleistung auf besondere Schwierigkeiten, kann der Berechnung der Grunderwerbsteuer mit Zustimmung des Steuerpflichtigen der gemeine Wert (Verkehrswert).dieses Grundstücks zugrunde gelegt werden. Wird bei der Ermittlung des gemeinen Werts vom Einheitswert des Betriebsgrundstücks ausgegangen/ ist regelmäßig ein Zuschlag zu machen. Sofern nicht andere Anhaltspunkte für den Verkehrswert vorliegen, ist wie folgt zu verfahren:

1. Ein im Beitrittsgebiet liegendes Betriebsgrundstück ist nach Anwendung des sich aus § 133 Abs. 1 BewG ergebenden Zuschlags auf den Einheitswert 1935 mit dem 2,5 fachen des durch den Zuschlag an das Wertniveau 1974 angeglichenen Grundstückswerts/ mindestens aber mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Wert anzusetzen.

2. Ein im übrigen Bundesgebiet liegendes Betriebsgrundstück ist mit dem 3,5 fachen des am jeweiligen Stichtag maßgebenden Einheitswerts – ohne Zuschlag nach § 121 a BewG – mindestens aber mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen – Wert anzusetzen.

Bei Ansatz des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Werts kommt eine Kürzung um den nach § 6 b EStG oder nachR 35 EStR übertragenen Gewinn nicht in Betracht. Außerdem bleiben Wertminderungen, die durch Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen sowie die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 Nr. l EStG gegenüber den normalen Absetzungen für Abnutzung eingetreten sind, unberücksichtigt.

 

I. Verschmelzung § 2 – § 122 UmwG)

 

1. Verschmelzungsfähige Rechtsträger

 

1.1 An Verschmelzungen können

  • Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG/ KGaA)
  • eingetragene Genossenschaften
  • eingetragene Vereine
  • genossenschaftliche Prüfungsverbände
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

als übertragende/ übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein.

 

1.2 An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:

  • wirtschaftliche Vereine, soweit sie übertragender Rechtsträger sind,
  • natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
 

2. Entstehung der Steuer

Maßgebend ist die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers § 20 Abs. l Nr. l UmwG).

 

3. Gegenleistung

 

3.1 Zur Gesamtgegenleistung gehören

3.1.1 bei Verschmelzungen unter Beteiligung von natürlichen Personen, Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften

3.1.2 bei Verschmelzungen unter Beteiligung von eingetragenen Vereinen/genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und wirtschaftlichen Vereinen: entsprechend wie zu I. 3.1.1.

Sind diese Rechtsträger bei der Verschmelzu...

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