Eine Grundbucheintragung, wonach den jeweiligen Eigentümern von 2 Wohnungseigentumsrechten (Doppelhaushälften Nr. 1 und 2) auf dem in ihrem Miteigentum stehendenden Flurstück ein vereinbartes und zur Eintragung bewilligtes Wege- und Leitungsrecht als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB zusteht, das weitere Grundstücke eines der Wohnungseigentümer belastet, ist zulässig.

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