K ist Eigentümer des Grundstücks 1, die Wohnungseigentümer sind Eigentümer des Grundstücks 2. Zugunsten der Wohnungseigentümer ist im Grundbuch des Grundstücks des K bereits seit dem Jahr 1889 ein Bauverbot als Grunddienstbarkeit eingetragen. Mit ihrer Klage verlangt K von den Wohnungseigentümern primär die Bewilligung der Löschung dieser Grunddienstbarkeit. Fraglich ist u. a., ob K die Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen muss.

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