1. Im Sondereigentum stehende Räume, Gebäudeteile und Flächen können nach § 6 Abs. 1 WEG nicht isoliert belastet werden. Es ist aber möglich, das ganze Wohnungseigentum (= Miteigentumsanteil + Sondereigentum) zu belasten. Solche Belastungen sind neben Hypothek, Grund- oder Rentenschuld bzw. Reallast, die § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG ausdrücklich nennt, auch Dienstbarkeiten. Eine solche Dienstbarkeit kann den an ihr Berechtigten beispielsweise dazu befugen, einen Stellplatz allein zu benutzen. In diesem Fall ist der Berechtigte von Gesetzes wegen im Verhältnis zum Grundstückseigentümer – das Grundstück kann auch ein Teileigentum sein – nach § 1020 Satz 2 BGB verpflichtet, den Stellplatz auf eigene Kosten zu erhalten. Insoweit kann man fragen, ob sich der Berechtigte auch an der Erhaltungsrücklage beteiligen muss, die der Erhaltung dient. Im Jahr 2010 war insoweit schon der Sache nach geklärt worden, dass der Grundstückseigentümer von Gesetzes wegen von dem Berechtigten keine Zahlung auf die Erhaltungsrücklage verlangen kann (BGH, Urteil v. 17.12.2010, V ZR 125/10, Rn. 12). Neu, aber irgendwie konsequent, ist, dass der Grundstückseigentümer dann auch keine Erstattung seiner Zahlungen auf die Erhaltungsrücklage verlangen kann.
  2. Dennoch bleibt ein schales Gefühl. Denn letztlich muss K so doch die Reparatur der Stellplätze bezahlen. Die Pflicht des Berechtigten, sich an der Erhaltungsrücklage zu beteiligen, kann zwischen ihm und dem Wohnungseigentümer als "Grundstückseigentümer" allerdings vereinbart werden. Hieran erinnert der Fall. Er fordert das Notariat auf, diesen Fall zu bedenken und i. S. d. Grundstückseigentümers zu klären.

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