Schutz des Partners

Neben zahlreichen Vorschriften sind auch die Bestimmungen zur Wohnraummiete dahin geändert worden, dass der Lebenspartner dem Ehegatten weitgehend gleichgestellt wird. Demgemäß tritt beim Tod des Mieters dessen Lebenspartner in das Mietverhältnis ein bzw. setzt das gemeinsam begründete Mietverhältnis alleine fort.[1]

Will ein Partner seinen (eingetragenen) Lebenspartner in seine Wohnung aufnehmen, bedarf dies keiner Erlaubnis des Vermieters.[2]

[2] Duden in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2019, § 2 LPartG Rn. 3.

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