Wer erhält die Wohnung?

Leben die Partner getrennt, so gelten dem Eherecht ähnliche Regelungen. U. a. besteht ein Anspruch auf Wohnungsüberlassung. § 14 Abs. 1 Satz 1 LPartG lautet: "Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies ... notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden".[1] Dabei sind allerdings die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige dingliche Rechte an dem betreffenden Grundstück (z. B. Erbbaurecht, Wohnrecht) besonders zu berücksichtigen.

[1] Entspricht § 1361b BGB.

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