5.1 Trennung

Wer erhält die Wohnung?

Leben die Partner getrennt, so gelten dem Eherecht ähnliche Regelungen. U. a. besteht ein Anspruch auf Wohnungsüberlassung. § 14 Abs. 1 Satz 1 LPartG lautet: "Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies ... notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden".[1] Dabei sind allerdings die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige dingliche Rechte an dem betreffenden Grundstück (z. B. Erbbaurecht, Wohnrecht) besonders zu berücksichtigen.

[1] Entspricht § 1361b BGB.

5.2 Auflösung

Möglichkeiten

Die Lebenspartnerschaft wird aufgelöst durch den Tod eines Partners, durch Eheschließung der Partner oder durch Umwandlung der Lebensgemeinschaft in eine Ehe. Daneben gibt es die Möglichkeit der gerichtlichen Aufhebung.[1]

"Entpartnerung"

Gemäß § 15 LPartG kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen werden.

Auch insoweit sind sie Eheleuten gleichgestellt: Sie müssen sich in der Regel erst für ein Jahr trennen und im Nachhinein über eine etwaige Aufhebung der Partnerschaft entscheiden. Die Aufhebungsgründe in § 15 LPartG entsprechen den eherechtlichen Bestimmungen in §§ 1565 ff. BGB.[2]

Kommt es wegen der Nutzung der gemeinsamen Wohnung zu keiner Einigung beider Partner, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, wem die Wohnung zu überlassen ist.[3]

[1] Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 41 Rn. 19 ff; vgl. auch § 20a Abs. 1 Satz 2 LPartG betreffend die Umwandlung in eine Ehe, dazu Kaiser, FamRZ 2019, S. 845, 848.
[2] Dazu Grziwotz, DNotZ 2005, S. 13, 20; Wellenhofer, NJW 2005, S. 705, 708; v. Dickhuth-Harrach, FPR 2005, S. 273, 277.
[3] §§ 17 LPartG n. F., 1568a BGB n. F.

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