Erwerb

Wollen die Lebenspartner gemeinsam Grundbesitz erwerben, müssen sie entscheiden, ob sie als (beispielsweise hälftige) Miteigentümer eingetragen werden oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen wollen, die dann im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wird. Der Abschluss eines notariellen Partnerschaftsvertrags – mit fachkundiger Beratung – ist in solchen Fällen zu empfehlen.

Veräußerung

Bei der Veräußerung von Grundbesitz sind im Fall der Zugewinngemeinschaft die Vorschriften der §§ 1365 ff. BGB zu beachten, die nach § 6 Satz 2 LPartG entsprechend anwendbar sind. Wichtig ist vor allem die Verfügungsbeschränkung in § 1365 BGB. Diese Beschränkung galt früher auch bei vereinbarter Vermögenstrennung und besteht (wohl) noch fort.[1]

[1] So Grziwotz, DNotZ 2005, S. 13, 17.

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