Auslaufmodell?

Seit dem 1.10.2017 besteht die Möglichkeit, eine registrierte Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (§ 20 a LPartG).[1] Neue Lebenspartnerschaften dürfen nicht mehr eingetragen werden. Dennoch haben die Regelungen des LPartG weiterhin Bedeutung. So können die bis 2017 registrierten Lebenspartnerschaften noch einige Jahrzehnte weiterbestehen (wenn die Partner sie nicht in eine Ehe umwandeln oder auflösen wollen) und dementsprechend rechtliche Fragen aufwerfen. Hinzu kommt, dass im Ausland weiterhin nach ausländischem Recht wirksame Lebenspartnerschaften registriert werden können, die nach Art. 17 b EGBGB in Deutschland anzuerkennen sind.[2]

Eine Einheitlichkeit in Fragen der Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern ist auch nach verschiedenen Gesetzesnovellierungen in einigen Bereichen noch nicht erreicht. Doch wegen der nunmehr gegebenen Möglichkeit der Eheschließung bestehen insofern kaum noch verfassungsrechtliche Zweifel.

Umwandlung in Ehe

Lebenspartnerschaften, die bei Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts bestanden, wandeln sich nicht automatisch in Ehen um. Es bedarf der entsprechenden Erklärung vor einem Standesbeamten.[3] Bei der Umwandlung geht die Lebenspartnerschaft in der Ehe auf; die Paarbeziehung wird nunmehr als Ehe fortgesetzt. Die Eheleute werden rückwirkend behandelt, als wären sie bereits bei Begründung der Lebenspartnerschaft eine Ehe eingegangen.[4]

Die Umwandlung ist sogar zulässig, wenn die Partner bereits vor dem Eheöffnungsgesetz eine danach in Deutschland vollwirksam gewordene Ehe im Ausland (hier: Frankreich) geschlossen haben.[5]

[1] Gemäß Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20. Juli 2017 ("Eheöffnungsgesetz"), BGBl. I S. 2787; neu gefasst m. W. v. 22.12.2018 durch Gesetz v. 18.12.2018 ("Eheöffnungsumsetzungsgesetz"), BGBl. I S. 2639; dazu Kaiser, FamRZ 2019, S. 845.
[2] Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 41 Rn. 1.
[3] Dazu Kaiser, FamRZ 2019, S. 845, 847.
[4] Duden in: MünchKomm-BGB, 8. Auflage 2019, § 20a LPartG Rn. 1 ff; Löhnig, NZFam 2019, S. 166.

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