Dies alles bringt erhebliche finanzielle Verluste mit sich, die aber durch geeignete Vorsorge vermieden werden können. So kann dem jeweils überlebenden Partner durch Vermächtnis zumindest ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in dem gemeinsamen Haus eingeräumt werden.[1]

Teilungsversteigerung

Bei gemeinsamen Kindern kann zum Schutz des im Anwesen Verbleibenden und der Kinder eine Regelung getroffen werden, die – jedenfalls für eine bestimmte Zeit – die Teilungsversteigerung ausschließt.[2]

Testament

Soll der Partner als Erbe eingesetzt werden, so muss bei der Abfassung eines Testaments darauf geachtet werden, dass es eigenhändig geschrieben und unterzeichnet wird; andernfalls ist es ungültig. Auch ist ein gemeinschaftliches Testament, wie es § 2265 BGB (nur) für Eheleute vorsieht, unzulässig.[3]

Der Vorteil des Testaments liegt darin, dass es jederzeit frei widerruflich ist. Dies kann gerade bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wegen des – gegenüber Ehen – etwas höheren Trennungsrisikos[4] von Bedeutung sein.

 
Praxis-Tipp

Notarieller Erbvertrag

HuG rät

Gehen die Partner von einer dauerhaften Bindung aus und verfügen sie über größere Vermögenswerte, empfiehlt sich der Abschluss eines notariellen Erbvertrags.[5] Allerdings macht eine Trennung den Erbvertrag nicht automatisch unwirksam. Wichtig ist daher, für den Fall des Scheiterns der Beziehung ein Rücktrittsvorbehalt oder eine auflösende Bedingung zu vereinbaren. Anderenfalls bestehen nur geringe Chancen, sich einseitig von dem Erbvertrag zu lösen![6]

Zum Schutz des Überlebenden kann ein Vorkaufsrecht oder ein Wohnungsrecht vereinbart werden.

[1] Zu den dabei bestehenden Problemen vgl. Grziwotz ,FamRZ 1999, S. 414, 416 m. w. N.
[2] Dazu Grziwotz, FPR 2013, S. 326, 328.
[3] Grziwotz, FamRZ 2006, S. 1069, 1072 m. w. N.
[4] Dazu Nave-Herz, FPR 2001, S. 3, 6.
[5] Ausführlich dazu Kroiß/Eckert, NJW 2012, S. 3768; Grziwotz, ZEV 1999, S. 299 je mit Musterformulierungen.
[6] Vgl. dazu die gutachterliche Stellungnahme in DNotI-Report 2003, S. 162 m. w. N.

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