Schutz des Überlebenden

Steht die Wohnung im Eigentum eines Lebensgefährten, wird der Partner in seiner Weiternutzung nach dem Tod des Eigentümers geschützt. Denn nicht nur dem überlebenden Ehegatten, sondern auch Familienangehörigen ist ein "30-Tage-Wohnrecht" gewährt (§ 1969 BGB).

Beim Tod des Mieters treten Personen, die mit ihm einen auf Dauer angelegten Haushalt führten, in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 2 Satz 3 BGB). Hierfür ist keine Liebesbeziehung in Form einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erforderlich; das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- und Pflegeheim soll ausreichen.[1]

[1] Grziwotz, FamRZ 2018, S. 480, 482 m. w. N.

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