Innengesellschaft

Ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen[1] ist denkbar, wenn die nichtehelichen Lebensgefährten ausdrücklich oder konkludent einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Dafür muss ein Zweck verfolgt werden, der über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Nach Ansicht des BGH[2] ist dies beispielsweise denkbar, wenn die Absicht verfolgt wird mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll.[3] Eine rein faktische Willensübereinstimmung reiche nicht aus. Wenn die Partner keinen über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, bestünden erhebliche Zweifel am Rechtsbindungswillen.[4]

Kein Gesamtausgleich

Grundsätzlich können gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter bestimmten Umständen im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gemäß §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist ein über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck.[5] Allerdings muss sich ein Ausgleich über Gesellschaftsrecht immer auf einen bestimmten Vermögensgegenstand beziehen, er kann nicht zu einem Gesamtausgleich führen.[6]

[3] Campbell, NJW-Spezial 2015, S. 68.
[4] So auch OLG Bremen, Beschluss v. 4.1.2013, 4 W 5/12, NJW-RR 2013 S. 197, dazu Brambring, FamFR 2013, S. 96.
[5] BGH, Beschluss v. 6.7.2011, XII ZR 190/08, NJW 2011 S. 2880 = FamRZ 2011 S. 1563.
[6] Stein, NZFam 2014, S. 303 m. w. N.

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