Notfalls Klage

Verweigern die übrigen Teilhaber die Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft, muss der "Aussteiger" seinen Aufhebungsanspruch gegen sie gerichtlich geltend machen. Der Anspruch, der anders als die Kündigung kein Gestaltungsrecht bildet, ist durch Leistungsklage zu verfolgen. Im Antrag sind die Erklärungen und Handlungen im Einzelnen zu bezeichnen, deren Abgabe, Vornahme oder Duldung zur Verwirklichung der Aufhebung notwendig sind.[1] Geklagt wird etwa auf Einwilligung in eine bestimmte Art der Verwaltungs- oder Benutzungsregelung (mit der Vollstreckungswirkung nach § 894 ZPO). Der Klagantrag ist im Fall des § 752 BGB auf Mitwirkung bei der Teilung in Natur gerichtet und muss eine bestimmte Quote angeben. Im Fall des § 753 BGB kann auf Duldung des Verkaufs und daneben auf Mitwirkung bei der Teilung des Erlöses unter Angabe der Quote geklagt werden (Klagehäufung).[3]

[1] Gehrlein in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, 51. Edition, Stand: 1.8.2019, § 749 Rn. 2.
[2] Dazu "Zwangsvollstreckung von Handlungen und Unterlassungen", dort Kapitel 7 "Vereinfachte Vollstreckung".
[3] Schmidt in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 749 Rn. 41.

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