Kein besonderer Zweck

Umstritten ist, ob auch hinsichtlich eines einheitlichen, die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitenden Entwässerungsrohrsystems zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne eine Vereinbarung eine Bruchteilsgemeinschaft besteht. Dies wurde lange Zeit bejaht.[1]

Doch jüngst entschied der BGH: Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft.[2]

Doch auch die bloße Vereinbarung, die es einem Grundstückseigentümer erlaubt, sein ansonsten nicht an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossenes Grundstück mit einer auf eigene Kosten errichteten Leitung an die Abwasserleitung des Nachbarn anzuschließen, begründet grundsätzlich keine Gemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge