Leitsatz (amtlich)

Hinsichtlich eines einheitlichen, die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitenden Entwässerungsrohrsystems besteht zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne eine Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft i.S.d. § 741 BGB, deren Beendigung sich nach §§ 749-758 BGB richtet.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 01.08.2011; Aktenzeichen 2 O 23/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.8.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung T Flur..., Flurstücke x, y und z. Auf dem Flurstück z wird eine gepachtete Gärtnerei betrieben.

Die Beklagte ist Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flur..., Flurstück *, auf welchem eine Pferdehaltung betrieben wird. Außerdem befinden sich auf dem Grundstück der Beklagten mehrere Wohnungen.

Die im Außenbereich liegenden, vorbezeichneten Flurstücke der Parteien stellten ursprünglich eine einheitliche Hofstelle dar. Noch heute werden sie durch ein zusammenhängendes, die Grundstücksgrenzen überschreitendes Entwässerungssystem verbunden, wobei der jeweilige Nutzungsanteil der Parteien an diesem Entwässerungssystem streitig ist.

Wegen dieses Entwässerungssystems besteht zwischen den Parteien seit mehr als 7 Jahren Streit. Mit Schreiben vom 24.9.2010 (Bl. 6) erklärte die Klägerin die Kündigung der Abwassergemeinschaft und verlangte ihre Aufhebung hinsichtlich eines Teilstückes der Entwässerungsleitung. Sie verlangte von der Beklagten die Abgabe der gebotenen Erklärung innerhalb von zwei Wochen zur Vermeidung einer Klage. Mit Schreiben vom 5.10.2010 (Bl. 8) widersprach die Beklagte der Aufhebung und setzte der Klägerin zudem eine Frist bis zum 21.10.2010 für die Erklärung, dass man an dem Aufhebungsanspruch nicht festhalte. Zugleich drohte die Beklagte an, nach Fristablauf eine entsprechende Klage zu erheben.

Beide Parteien gaben die geforderten Erklärungen nicht ab. Die Beklagte reichte unter dem Aktenzeichen 4 O 565/10 beim LG Münster eine Klage gegen die Klägerin ein, mit dem Antrag festzustellen, dass die Entwässerungsgemeinschaft zwischen den Parteien fortbestehe. Der Streitwert in diesem Verfahren ist auf 99.600 EUR festgesetzt worden. Noch vor Zustellung der Klage in dem Verfahren 4 O 595/10 ist der Beklagten die Klage in dem vorliegenden Verfahren zugestellt worden. Darauf nahm die Beklagte ihre Klage im Verfahren 4 O 595/10 zurück und erhielt eine Gerichtsgebühr i.H.v. 856 EUR in Rechnung gestellt. Weiter stellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für sein vorprozessuales Tätigwerden in der Sache 4 O 595/10 der Beklagten den Betrag i.H.v. 2.118,44 EUR in Rechnung und rechnete eine Verfahrensgebühr über 1.071,12 EUR ab.

Die Klägerin hat behauptet, dass sie das Teilstück, das von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien bis zum Schacht 4 führe, nicht mehr nutze. Insbesondere leite sie dort kein Niederschlagswasser mehr ein. Sie habe neue Drainageleitungen verlegt und einen neuen Abfluss. Da sie nicht mehr auf das Entwässerungssystem angewiesen sei, begehre sie für dieses Teilstück die Aufhebung der Gemeinschaft.

Die Klägerin ist zudem der Ansicht gewesen, dass der Streitwert in dem Verfahren 4 O 595/10 falsch festgesetzt worden und die Erhebung der Klage durch die Beklagte in diesem Verfahren voreilig gewesen sei. Die Rechtsverfolgung sei unnötig gewesen und die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgewiesenen Gebühren seien zu hoch angesetzt worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Entwässerungsrohr im Grundstück Gemarkung T Flur..., Flurstück z zur alleinigen Nutzung und Ausschluss der Klägerin zu übernehmen, zu betreiben und zu unterhalten; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Aufhebung der Gemeinschaft am Entwässerungsrohr im Grundstück Gemarkung T Flur..., Flurstück z ausgenommen des Teilstücks von Schacht 4 bis zum Einleitungspunkt zuzustimmen bei gleichzeitiger Übernahme des Entwässerungsrohres zur alleinigen Nutzung unter Ausschluss der Klägerin.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag von 4.045,56 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin am Entwässerungssystem weiterhin partizipiere.

Zudem ist die Beklagte der Auffassung gewesen, dass ihr die Kosten aus dem Verfahren 4 O 595/10 als Kosten der Rechtsverfolgung wegen eines gemeinschaftswidrigen Verhaltens der Klägerin zu erstatten seien.

Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Die Klägerin könne von der Beklagten nicht verlangen, dass...

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