Beeinträchtigung des Ausgleichsinteresses

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann nach § 1386 i. V. m. § 1385 Nr. 2 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft auch dann verlangen, wenn Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist.

Die Vornahme der in § 1385 Nr. 2 BGB bezeichneten Handlungen allein begründet diese Besorgnis noch nicht. Weiter hinzukommen muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1385 Nr. 2 BGB vielmehr, dass dadurch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Ausgleichsinteresses nahegelegt wird. Der vorzeitigen Ausgleich begehrende Ehegatte ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.[1]

[1] OLG München, Beschluss v. 4.12.2013, 16 UF 1322/13, BeckRS 2014, 15450 = FamRZ 2014 S. 1295.

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