Einwilligung ist formlos
Die gemäß § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Einwilligung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die sowohl an den Ehegatten als auch an dessen Geschäftspartner gerichtet werden kann.[1]
Keine Formvorschrift
Sie ist an keine Formvorschrift gebunden, auch wenn das Rechtsgeschäft selbst der notariellen Form bedarf. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten sollte die Einwilligung jedoch zumindest in schriftlicher Form vorliegen.[2]
Konkludente Einwilligung
Wurde der einzige Vermögensgegenstand (hier: Miterbenanteil) ohne Zustimmung des Ehepartners verkauft, ist das Rechtsgeschäft dennoch wirksam, wenn aufgrund des Verhaltens des Ehepartners im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags von einer konkludenten Einwilligung oder Genehmigung auszugehen ist. Daran fehlt es allerdings, wenn dem Ehepartner nicht bekannt war bzw. er nicht hätte wissen müssen, dass für den Vertrag seine Zustimmung erforderlich war.[3]
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