Einwilligung ist formlos

Die gemäß § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Einwilligung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die sowohl an den Ehegatten als auch an dessen Geschäftspartner gerichtet werden kann.[1]

 
Wichtig

Keine Formvorschrift

Sie ist an keine Formvorschrift gebunden, auch wenn das Rechtsgeschäft selbst der notariellen Form bedarf. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten sollte die Einwilligung jedoch zumindest in schriftlicher Form vorliegen.[2]

Konkludente Einwilligung

Wurde der einzige Vermögensgegenstand (hier: Miterbenanteil) ohne Zustimmung des Ehepartners verkauft, ist das Rechtsgeschäft dennoch wirksam, wenn aufgrund des Verhaltens des Ehepartners im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags von einer konkludenten Einwilligung oder Genehmigung auszugehen ist. Daran fehlt es allerdings, wenn dem Ehepartner nicht bekannt war bzw. er nicht hätte wissen müssen, dass für den Vertrag seine Zustimmung erforderlich war.[3]

[1] Vgl. § 182 Abs. 1 BGB; andererseits ist auch nur die gegenüber einem von diesen erklärte Einwilligung wirksam (OLG Schleswig, Urteil v. 10.10.1986, 14 U 265/85, NJW-RR 1987 S. 135).
[2] Gegenüber dem Grundbuchamt ist der Nachweis durch öffentlich beglaubigte Urkunde zu führen, vgl. § 29 GBO.

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