Vertrag ist schwebend unwirksam

Hat ein Ehegatte ein Gesamtvermögensgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten geschlossen, ist dieses Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Dies bedeutet, dass es zunächst keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, jedoch voll wirksam werden kann, wenn der andere Ehegatte nachträglich seine Zustimmung erteilt.[1]Genehmigt er den Vertrag, tritt dieser rückwirkend in Kraft. Verweigert er die Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam.[2]

Gleiches gilt, wenn das Familiengericht es ablehnt, die Genehmigung des anderen Ehegatten zu ersetzen.

 
Hinweis

Erfüllung des Vertrags

Wird das schwebend unwirksame Verpflichtungsgeschäft erfüllt und stimmt der andere Ehegatte dem Erfüllungsgeschäft zu, so ist dieses wirksam.[3]

Klarheit schaffen

Der Geschäftspartner, der mit einem Ehegatten ohne die erforderliche Einwilligung des Ehepartners ein Rechtsgeschäft über Grundbesitz abgeschlossen hat und auf die Genehmigungserteilung angewiesen ist, kann entweder den abgeschlossenen Vertrag widerrufen[4] oder den vertragschließenden Ehegatten auffordern, die Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen.[5]

 
Hinweis

Schadensersatzansprüche des Dritten?

Ist das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft endgültig unwirksam, so kann der Dritte gegen den am Geschäft beteiligten Ehegatten keine vertraglichen Schadensersatzansprüche geltend machen. Seine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 826 BGB, u. U. auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bleiben unberührt, setzen allerdings ein vorsätzliches Handeln des Ehegatten voraus. Umstritten ist, ob den am Geschäft beteiligten Ehegatten eine Schadensersatzpflicht aus gesetzlichem Schuldverhältnis wegen Verschuldens beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) trifft.[6]

[1] Genehmigung, § 1366 Abs. 1 BGB.
[3] Staudinger/Thiele, BGB (2017), § 1365 Rn. 97.
[6] Staudinger/Thiele, BGB (2017), § 1365 Rn. 98.

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