Schutzzweck vergleichbar

Durch die Zustimmungspflicht soll der Ehepartner verhindern können, dass das fragliche Rechtsgeschäft in seinen Konsequenzen zum einen die wirtschaftliche Grundlage der Familie und zum anderen seinen etwaigen Anspruch auf Zugewinnausgleich bedroht.[1] Wegen dieser beiden Schutzzwecke hat § 1365 BGB auch dann entsprechend zu gelten, wenn es um keine Verfügung geht, wohl aber um eine Rechtshandlung, die in ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen der Veräußerung eines Miteigentumsanteils gleichkommt. Vor diesem Hintergrund bejaht die ganz überwiegende Meinung bei einem Antrag auf Anordnung einer Teilungsversteigerung die analoge Anwendung von § 1365 BGB.[2]

Abgrenzung

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Gläubiger eines Ehegatten, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat, die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft betreibt. Hierfür bedarf er nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten, weil es nicht Zweck der Vorschrift ist, dem Gläubiger eines Ehegatten die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen zu erschweren.[3] Ein Ehegatte kann sich also der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen i. S. v. § 1365 Abs. 1 BGB handelt.[4]

[1] BGH, Urteil v. 23.6.1983, IX ZR 47/82, NJW 1984 S. 609.
[2] BGH, Beschluss v. 14.6.2007, V ZB 102/06, NJW 2007 S. 3124; Urteil v. 14.9.2018, V ZR 138/17, DNotZ 2019 S. 176, Rn. 18; BeckOK BGB/Siede/Cziupka, Stand: 1.2.2020, § 1365 Rn. 19, 27 m. w. N.; a. A. MüKommBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, § 1365 Rn. 60.
[3] Ganz h. M., vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 4.9.2003, 16 WF 109/03, FamRZ 2004 S. 629 mit eingehender Begründung; ferner Staudinger/Thiele, § 1365 BGB, Rn. 46 m. w. N.
[4] BGH, Beschluss v. 14.6.2007, V ZB 102/06, NJW 2007 S. 3124, 3126.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge