Nur Verfügungsgeschäfte

Die Regelung in § 1365 BGB erfasst nur diejenigen Rechtsgeschäfte, durch die über den Grundbesitz verfügt wird. Dies sind solche Geschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern oder aufzuheben. Damit geht es darum, dass der Verfügende also ein Recht entweder auf einen Dritten überträgt, es mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt bzw. sonst wie ändert.

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte:

  • Zustimmung erforderlich

    Veräußerungsgeschäfte (Verkauf und Auflassung),

  • Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbbaurecht, einer Hypothek oder Fremdgrundschuld, einem Nießbrauch oder einer Grunddienstbarkeit, wenn unter Berücksichtigung von Vorbelastungen der Wert des Grundbesitzes im Wesentlichen erschöpft wird[1],
  • Teilungsversteigerung[2],
  • vertragliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wenn ein Ehegatte Miterbe eines Grundstücks wird.[3]

Nicht zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte:

  • Zustimmung nicht nötig

    Erwerb von Grundbesitz[4] und damit verbundene Grundbesitzbelastungen[5],

  • Vollstreckungsunterwerfungserklärung[6],
  • Verfügungen von Todes wegen,
  • Bestellung einer Eigentümergrundschuld[7],
  • Bewilligung einer Vormerkung[8],
  • Bestellung eines Vorkaufrechts[9],
  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (insbesondere Ansprüche des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem gemeinsamen Grundstück).[10]
[1] BGH, Urteil v. 12.7.1989, IVb ZR 79/88, NJW 1990 S. 112; BGH, Urteil v. 25.6.1993, V ZR 7/92, FamRZ 1993 S. 1302 (dingliches Wohnrecht); eingehend Koch in MüKomm-BGB, 8. Aufl. 2019, § 1365 Rn. 66 m. w. N.
[4] OLG Hamm, Beschluss v. 27.2.1959, 15 W 67/59, FamRZ 1959 S. 166.
[5] Z. B. die Bestellung einer Restkaufgeldhypothek oder einer Grundschuld zur Sicherung der Restforderung, vgl. OLG Hamm, NJW 1959 S. 166.
[9] MüKommBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, § 1365 Rn. 57.
[10] BGH, Beschluss v. 20.12.2005, VII ZB 50/05, NJW 2006 S. 849, 850; Beschluss v. 6.4.2006, IX ZR 238/02, FamRZ 2006 S. 856.

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