Nur Verfügungsgeschäfte
Die Regelung in § 1365 BGB erfasst nur diejenigen Rechtsgeschäfte, durch die über den Grundbesitz verfügt wird. Dies sind solche Geschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern oder aufzuheben. Damit geht es darum, dass der Verfügende also ein Recht entweder auf einen Dritten überträgt, es mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt bzw. sonst wie ändert.
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte:
Zustimmung erforderlich
Veräußerungsgeschäfte (Verkauf und Auflassung),
- Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbbaurecht, einer Hypothek oder Fremdgrundschuld, einem Nießbrauch oder einer Grunddienstbarkeit, wenn unter Berücksichtigung von Vorbelastungen der Wert des Grundbesitzes im Wesentlichen erschöpft wird[1],
- Teilungsversteigerung[2],
- vertragliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wenn ein Ehegatte Miterbe eines Grundstücks wird.[3]
Nicht zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte:
Zustimmung nicht nötig
Erwerb von Grundbesitz[4] und damit verbundene Grundbesitzbelastungen[5],
- Vollstreckungsunterwerfungserklärung[6],
- Verfügungen von Todes wegen,
- Bestellung einer Eigentümergrundschuld[7],
- Bewilligung einer Vormerkung[8],
- Bestellung eines Vorkaufrechts[9],
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (insbesondere Ansprüche des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem gemeinsamen Grundstück).[10]
s. Abschn. 2.2.6.
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