Grundsätzlich eigene Verwaltung

Das mit in die Ehe eingebrachte Vermögen, insbesondere Grundbesitz, wird von demjenigen Ehegatten, dem es gehört, selbstständig und allein verwaltet.[1] Er führt Rechtsstreitigkeiten, die mit dem Grundbesitz zusammenhängen, allein und schließt auch Pacht- oder Mietverträge über den Grundbesitz in eigener Regie ab.

Allerdings ergibt sich für ihn aus dem Verheiratetsein die Pflicht, bei der Verwaltung seines Grundbesitzes das Wohl der Familie zu beachten. Er darf z. B. nicht durch eine schlechte Verwaltung etwaige Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehegatten beeinträchtigen oder seiner Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, die Grundlage entziehen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergibt sich aus der in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB statuierten Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft.

Insbesondere findet die Verwaltungsfreiheit der in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten ihre Grenze, wenn es um Verfügungen über das Vermögen im Ganzen geht (§ 1365 BGB).

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