Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ist bei Erblassern durchaus beliebt, allerdings rechtlich kompliziert. Gehört Grundbesitz zum Nachlass, ist besondere Vorsicht geboten. Häufig lässt sich bereits der letztwilligen Verfügung nicht hinreichend klar entnehmen, was der Erblasser genau wollte. Bei auslegungsbedürftigen letztwilligen Verfügungen stellt sich das Problem der Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten.
Die Vor- und Nacherbschaft ist in den §§ 2100 ff. BGB geregelt.
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