Besserstellung des Vorerben
Will der Erblasser dem Vorerben bei der Verwaltung des Nachlasses einen größeren Handlungsspielraum zugestehen, so kann er ihn als sog. befreiten Vorerben (§ 2136 BGB) einsetzen. Das bedeutet:
Der Vorerbe ist im Wesentlichen von den genannten Beschränkungen frei. Er kann also etwa ein Nachlassgrundstück veräußern, muss allerdings den Erlös dem Nachlass wieder zuführen. Unwirksam bleiben Schenkungen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen.
Beweislast
Wer sich auf die Befreiung beruft, hat sämtliche Umstände hierfür vorzutragen und zu beweisen.
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