Grundsatz: Keine Ausgleichsansprüche

Jeder Ehegatte behält den Grundbesitz, der bei Beendigung des Güterstands in seinem Eigentum steht. Dies gilt auch bei Zuwendungen.[1] Ausgleichsansprüche bestehen grundsätzlich nicht.[2]

[1] LG Paderborn, Beschluss v. 23.6.2005, 3 O 105/05, FamRZ 2006 S. 1123.
[2] Eingehend Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn. 987 ff.

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