Enttäuschte Erwartung

Den Leistungen der Verwandten liegt regelmäßig die Erwartung zugrunde, dass die Ehe der Kinder bestehen bleibt und das Haus als Familienheim dient. Auch wird oft vereinbart (oder unausgesprochen erwartet), dass die Eltern im Alter, insbesondere bei Pflegebedürftigkeit, in jenem Haus Aufnahme finden. Scheitert jedoch diese Ehe und kommt es zur endgültigen Trennung, fordern die Eltern mitunter denjenigen Teil ihrer Zuwendung, der auf den Schwiegersohn/Schwiegertochter entfällt, von diesem zurück. Und dabei haben sie vor Gericht – auch nach Änderung der Rechtsprechung des BGH – gute Karten. Umgekehrt kann auch das Schwiegerkind für erbrachte Aufwendungen (Geld- und Arbeitsleistungen) grundsätzlich Ausgleich begehren.

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