Voreheliche Zuwendung

Voreheliche Zuwendungen (egal ob unter Verlobten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) werden nach der Rechtsprechung des BGH[1] wie ehebedingte Zuwendungen behandelt, wenn in Erwartung einer bevorstehenden Eheschließung besondere Vermögensdispositionen getroffen werden, als deren Geschäftsgrundlage sowohl die Gründung als auch der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden kann.

Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage und es entsteht ein separater, den Zugewinnausgleich ergänzender Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch berechnet sich nach der Differenz von tatsächlichem Zugewinnausgleichsanspruch und fiktivem Zugewinnausgleichanspruch ohne voreheliche Zuwendung. Dadurch erhält der zuwendende Ehegatte also in der Regel die Hälfte seiner vorehelichen Zuwendung zurück. Dieser Anspruch ist zusätzlich zum Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen, was ab dem Scheitern der Ehe möglich ist.[2]

[2] Härtl, NZFam 2016, S. 1166, 1167.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge