Zusätzlicher Anspruch

Ein solcher gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt – wie der BGH[1] entschied – nicht erst in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Er besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich und kann auch Zeiträume vor der Eheschließung und nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags betreffen. Es besteht grundsätzlich eine Zweigleisigkeit zwischen Güterrecht und schuldrechtlichen Ansprüchen.[2]

[2] KG, Beschluss v. 8.5.2012, 17 UF 310/11, FamRZ 2013 S. 787; Heiß, NZFam 2017, S. 388; Herr, FamRB 2013, S. 84, 88.

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