Rückabwicklung

Die Vertragsanpassung wird meist auf Rückübertragung des zugewendeten Vermögensgegenstands, hilfsweise auf Ausgleichszahlung, gerichtet sein.[1] Der Rückgewähranspruch besteht i. d. R. nur Zug um Zug gegen Zahlung eines finanziellen Ausgleichs.

Beweislast

Sind ehebezogene Zuwendungen dinglich zurückzugewähren, trägt im Grundsatz die Partei, welche die Rückgewähr verlangt, die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für die Bemessung der Zug um Zug gegen die Rückgewähr geschuldeten Ausgleichsleistung maßgebend sind.[2]

Höhe des Ausgleichanspruchs

Wie bemisst sich nun die Höhe des Anspruchs auf Ausgleich ehebedingter Zuwendungen?

 
Praxis-Beispiel

Beisteuerung einer Erbschaft für den Hausbau

Die Ehefrau, Hausfrau und Mutter dreier gemeinsamer Kinder, hatte aus einer Erbschaft 102.000 EUR zum Ausbau des Familienheims beigesteuert, das im Alleineigentum des Ehemanns steht. Nach der Scheidung der Eheleute begehrte die Ehefrau Rückzahlung des eingebrachten Betrags.

Das OLG München[3] sprach ihr nur 60.000 EUR zu: Bei der Bemessung sei von dem Wert der zukünftig wegfallenden Mitbenutzung des Familienheims auszugehen. Obergrenze sei dabei der Betrag, um den das Vermögen des beklagten Ehemanns im Zeitpunkt der Scheidung noch gemehrt war. Bei der Gesamtabwägung zu beachten war hier ferner, dass der Zweck der Zuwendung für die Zeit zwischen Bezug des Familienheims und der Scheidung, nämlich für etwa 10 Jahre, erreicht worden war und die Ehefrau vereinbarungsgemäß das Haus weitere 5 Jahre bewohnen kann.

Abwägung bei Höhe des Rückzahlungsanspruchs

Ähnlich sieht dies das OLG Oldenburg[4] in einem vergleichbaren Fall: Im Hinblick auf die Höhe des Rückzahlungsanspruchs ist eine Abwägung zu treffen nach Art und Umfang der erbrachten Leistung, der Höhe der dadurch beim Ehemann vorhandenen Vermögensmehrung, den Eigentums- und Erwerbsverhältnissen der Parteien und den weiteren Aussichten auf Einkünfte aus zukünftiger Erwerbstätigkeit. Nach Anwendung dieser Grundsätze sei eine Rückzahlungspflicht von circa ¼ des ursprünglich erhaltenen Geldbetrags angemessen.

Kostenrisiko

Fazit: Aufgrund solcher Billigkeitskriterien wird es meist schwierig zu entscheiden sein, in welcher Höhe der Ausgleichsanspruch eingeklagt werden soll. Ein gewisses Kostenrisiko verbleibt.

[1] Vgl. § 313 Abs. 3 BGB: Rücktrittsregeln anzuwenden; soweit dingliche Rückgewähr nicht möglich: Wertersatz.

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