Vermögenssubstanz

Begrifflich setzt die Zuwendung voraus, dass eine Vermögenssubstanz übertragen wird (Sach- oder Geldtransfer).[1] In der Praxis spielen Immobilien eine bedeutende Rolle.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendungen unter Ehegatten

  • Das Familienwohnheim wird aus den Mitteln des einen Ehegatten errichtet, der dem anderen einen Miteigentumsanteil zuwendet.
  • Während der Ehe überträgt der Ehemann das Hausgrundstück auf seine Ehefrau, um es vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, und trägt weiterhin aus seinen Einkünften die Zins- und Tilgungsleistungen der Baufinanzierung.
  • Ein Ehegatte stellt dem anderen Kapital zur Verfügung zwecks Investition in dessen Immobilie.[2]
  • Der Alleineigentümer eines Grundstücks gewährt dem anderen Ehegatten den Nießbrauch oder ein dingliches Wohnrecht.[3]

Abgrenzung

Keine Zuwendung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Ehemann erbringt in erheblichem Umfang Geld- und Arbeitsleistungen beim Bau des Familienwohnheims, das auf dem Grundstück der Ehefrau errichtet wird.
  • Ein Ehepartner bestellt eine Grundschuld an dem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück zugunsten des anderen Ehegatten.[4]
  • Ein Ehegatte räumt dem anderen ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht ein.[5]

Ausgleich möglich

Kommt es dann zur endgültigen Trennung, stellt sich die Frage, ob und inwieweit Ansprüche auf Rückgewähr oder Ausgleich dieser Leistungen bestehen. Dies hängt wesentlich davon ab, wie die Zuwendung rechtlich einzuordnen ist. Dabei geht es vor allem um die Abgrenzung der Schenkung von der sog. ehebedingten Zuwendung. Problematisch kann dabei auch sein, inwieweit derartige Ansprüche im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.

Liegt begrifflich keine Zuwendung vor, kommen Ausgleichsansprüche nur nach Gesellschaftsrecht oder bei Annahme eines Kooperationsvertrags in Betracht.[6]

 
Hinweis

Auswirkung auf Pflichtteilsrecht

Ehegattenzuwendungen können sich auch erbrechtlich, speziell im Pflichtteilsergänzungsrecht, auswirken. Denn solche Zuwendungen lösen auch vor dem 10-Jahres-Zeitraum vor dem Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Entscheidend ist, ob und inwieweit eine solche Zuwendung unentgeltlich ist.[7]

[1] Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn. 893; Herr, FamRB 2013, S. 84, 87.
[5] BGH, Beschluss v. 11.7.2007, IV ZR 218/06, FamRZ 2007 S. 1649.
[6] Wever, a. a. O., Rn. 896 ff.
[7] Eingehend dazu Horn, NJW 2020, S. 1124.

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