Notarvertrag

In diesen Fällen findet die schenkungsrechtliche Formvorschrift des § 518 BGB Anwendung. Wird die Vereinbarung nicht vor einem Notar geschlossen, ist sie unwirksam.[1]

Ausdehnung auf unbenannte Zuwendung

Nach Sinn und Zweck des Beurkundungserfordernisses ist § 518 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend auf unbenannte Zuwendungen anzuwenden, wie der BGH[2] jüngst festgestellt hat: Ehebezogene Zuwendungen und Schenkungen unterscheiden sich nur im subjektiven Tatbestand. Sie haben gemeinsam, dass der Zuwendungsempfänger für die ihm versprochene Leistung kein eigenes Vermögensopfer erbringt, sie mithin objektiv unentgeltlich ist. Ist dies aber der Fall, genießt nach dem Normzweck des § 518 Abs. 1 BGB der Schutz des Schenkers, dem durch das Formerfordernis die einseitige Minderung seines Vermögens deutlich vor Augen geführt und der dadurch vor einer Übereilung gewarnt werden soll, den Vorrang vor dem Interesse des Beschenkten an der Einhaltung des von dem Schenker gegebenen und ihn einseitig bereichernden Versprechens. Auch soweit mit dem Beurkundungszwang nach § 518 Abs. 1 BGB die Umgehung erbrechtlicher Formvorschriften vermieden werden soll, betrifft dies Schenkungen und unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten in gleichem Maße.

[1] OLG Schleswig, a. a. O.

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