Rz. 67

Eine indirekte Einschränkung der Testierfreiheit, die in England weder durch Noterb- noch durch Pflichtteilsrechte beschränkt ist, ergibt sich aus dem Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975, aufgrund dessen die Gerichte im Einzelfall eine Versorgung naher Angehöriger aus dem Nachlass (sog. family provisions) anordnen können. Eine Besonderheit dieser Regelung ist, dass eine Anordnung nicht nur bei testamentarischer, sondern auch bei gesetzlicher Erbfolge getroffen werden kann, was insbesondere für Personen, die antragsberechtigt sind, aber nicht zu den gesetzlichen Erben gehören, und für Kinder im Hinblick auf die starke Stellung des Ehegatten im gesetzlichen Erbrecht von Bedeutung sein kann.

 

Rz. 68

Aus deutscher Sicht dürften die family provisions gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. h) EuErbVO in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Auch wenn sie unterhaltsähnlichen Charakter haben, greift der Ausschluss des Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO nicht ein, da sie erst mit dem Tod des Erblassers entstehen.[71]

[71] Vgl. Süß, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, § 19 Rn 134 f.

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